Seit dem 24. Juni 2023 gilt die neu gefasste Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, kurz Trinkwasserverordnung oder TrinkwV. Für SHK Betriebe und Hausverwaltungen war damit vor allem eine Übersetzungsaufgabe verbunden: Objektakten, Beauftragungen und interne Checklisten mussten auf neue Paragrafen, Begriffe und Zuständigkeiten geprüft werden.
Bei Legionellenuntersuchungen ist der praktische Kern jedoch nicht verschwunden. Wer eine betroffene Großanlage zur Trinkwassererwärmung betreut, muss weiterhin Fristen steuern, geeignete Probenahmestellen vorhalten, ein zugelassenes Labor beauftragen und auffällige Befunde ohne Zeitverlust bearbeiten. Der Autor dieses Beitrags erläutert, welche Abläufe sich aus der früheren Praxis übernehmen lassen und an welchen Stellen die Akte an die TrinkwV 2023 angepasst werden sollte.
Die Trinkwasserverordnung 2023 fasst das Trinkwasserrecht neu
Die TrinkwV vom 20. Juni 2023 hat die frühere Trinkwasserverordnung abgelöst. Sie setzt unter anderem die Richtlinie (EU) 2020/2184 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch in deutsches Recht um. Für Bestandsunterlagen genügt es deshalb nicht, alte Paragrafenverweise lediglich weiterzuführen.
Die Verordnung ordnet Definitionen, Anforderungen an Wasserversorgungsanlagen, Untersuchungspflichten, Informationspflichten und behördliche Aufgaben neu. Für die Legionellenpraxis sind insbesondere die Begriffsbestimmungen in Paragraf 3, die Untersuchungspflicht nach Paragraf 31 sowie die Handlungspflichten bei auffälligen Befunden maßgeblich.
Alte Objektakten nicht verwerfen, sondern zuordnen
Vorhandene Laborberichte, Pläne und Nachweise bleiben als Tatsachenunterlagen wertvoll. Sie dokumentieren, welche Anlage zu welchem Zeitpunkt untersucht wurde, welche Entnahmestellen verwendet wurden und ob es frühere Auffälligkeiten gab. Zu aktualisieren sind vor allem Rechtsverweise, Rollenbezeichnungen und die Zuordnung der Unterlagen zu den Vorgaben der geltenden TrinkwV.
Praktisch empfiehlt sich eine kurze Stammdatenprüfung je Objekt. Dazu gehören die Anschrift, der verantwortliche Unternehmer oder sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage, die Nutzungsart, die Einordnung der Anlage und die aktuelle Liste der Entnahmestellen. Die Grundlagen zur Abgrenzung finden Sie im Beitrag Großanlage, Zirkulation und Probenahme richtig einordnen.
Die Untersuchung von Großanlagen bleibt eine Betreiberpflicht
Paragraf 31 TrinkwV verpflichtet den Unternehmer oder sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage unter den dort genannten Voraussetzungen zur systemischen Untersuchung auf Legionella spec. Betroffen sind Großanlagen zur Trinkwassererwärmung, aus denen Wasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, wenn die Anlage Duschen oder andere Einrichtungen enthält, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt.
Die Pflicht trifft rechtlich nicht das Labor und auch nicht automatisch den beauftragten SHK Betrieb. Diese können Aufgaben übernehmen, etwa die Terminierung, die technische Vorbereitung oder die Probenahmeorganisation. Der Betreiber bleibt aber dafür verantwortlich, dass die Untersuchung fristgerecht, vollständig und nach den gesetzlichen Vorgaben veranlasst wird.
Die Anlageneinordnung vor jeder Planung bestätigen
Eine Großanlage ist in Paragraf 3 TrinkwV definiert. Die Einordnung darf nicht allein aus einem alten Prüfbericht übernommen werden, wenn sich Anlage oder Nutzung geändert haben. Umbauten, stillgelegte Stränge, neue Duschräume, eine geänderte Vermietung oder ein Wechsel zwischen öffentlicher und gewerblicher Tätigkeit können für die Bewertung der Pflichten relevant sein.
Auch die Untersuchungsintervalle richten sich nach der Art der Tätigkeit und den Vorgaben des Paragrafen 31. Für öffentlich betriebene Anlagen gelten andere Vorgaben als für Anlagen mit gewerblicher Tätigkeit. Bestehen im Einzelfall Zweifel, etwa bei gemischter Nutzung oder besonderen behördlichen Anordnungen, sollte die zuständige Gesundheitsbehörde einbezogen werden, denn die Vollzugspraxis kann je nach Bundesland und Einzelfall unterschiedlich sein.
Probenahmestellen sind Teil des Systems
Die Untersuchung ist eine systemische Untersuchung, keine beliebige Wasserprobe. Die Auswahl und Lage der Entnahmestellen muss die Trinkwasserinstallation abbilden und eine Bewertung ermöglichen. Eine aktuelle Strangskizze, Angaben zu Trinkwassererwärmer, Zirkulation und Steigsträngen sowie Fotos der Entnahmestellen verhindern, dass das Labor bei jeder Wiederholungsuntersuchung neu recherchieren muss.
Für den Auftrag an das Labor sollte eindeutig feststehen, welche Stellen beprobt werden, wer Zugang verschafft und welche Angaben zum Objekt mitzuteilen sind. Eine Anleitung dazu bietet der Beitrag Legionellenuntersuchung richtig beauftragen.
Der technische Maßnahmenwert bleibt bei 100 KBE je 100 Milliliter
Der technische Maßnahmenwert für Legionella spec. beträgt nach Paragraf 3 TrinkwV 100 koloniebildende Einheiten je 100 Milliliter, kurz 100 KBE je 100 Milliliter. Er ist kein allgemeiner Grenzwert für Trinkwasserqualität. Er ist ein technischer Auslösewert, an dessen Überschreitung die Verordnung konkrete Pflichten des Betreibers knüpft.
Der Befund muss deshalb objektbezogen gelesen werden. Entscheidend sind unter anderem die konkrete Probenahmestelle, der Zeitpunkt, die Anlagensituation und frühere Ergebnisse. Eine bloße Gesamtbetrachtung nach dem Motto, der Mittelwert aller Proben sei unauffällig, ersetzt nicht die Bewertung einer einzelnen Überschreitung des technischen Maßnahmenwerts.
Den Laborbericht prüffähig ablegen
In die Objektakte gehören der vollständige Befundbericht und nicht nur ein übertragener Zahlenwert. Erkennbar bleiben müssen das untersuchte Objekt, die Bezeichnung der Probe, die Entnahmestelle, das Probenahmedatum, das Ergebnis, das Untersuchungsverfahren und die Angaben der Untersuchungsstelle. So lässt sich später nachvollziehen, ob ein Befund eine Wiederholungsuntersuchung, eine technische Prüfung oder weitergehende Schritte ausgelöst hat.
Bei einem auffälligen Ergebnis beginnt die Bearbeitung nicht erst mit der Gefährdungsanalyse. Zunächst müssen die gesetzlichen Melde und Handlungspflichten veranlasst und die Ausgangslage gesichert werden. Dazu gehören insbesondere aktuelle Betriebsdaten, Temperaturen soweit dokumentiert, Änderungen an der Installation sowie frühere Befunde.
Die Meldung an das Gesundheitsamt bleibt unverzüglich erforderlich
Wird der technische Maßnahmenwert für Legionella spec. überschritten, muss der Unternehmer oder sonstige Inhaber dies dem zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich anzeigen. Diese Pflicht ergibt sich aus Paragraf 51 TrinkwV. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, nicht erst nach Abschluss einer Ursachenklärung oder nach einem späteren Kontrolltermin.
Für die Meldung sollte der Betreiber den Laborbericht, die betroffene Entnahmestelle, die Objektanschrift und einen erreichbaren Ansprechpartner bereithalten. Welche Form das Gesundheitsamt erwartet, etwa ein Formular, eine E Mail oder eine andere Übermittlung, kann örtlich unterschiedlich geregelt sein. Die Vorgabe der zuständigen Behörde ist daher im Objektprozess zu hinterlegen.
Parallel technische und organisatorische Schritte vorbereiten
Paragraf 51 TrinkwV verlangt bei Überschreitung neben der Anzeige weitere Maßnahmen. Dazu zählen Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen einschließlich einer Ortsbesichtigung und einer Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, die Gefährdungsanalyse nach Paragraf 52 TrinkwV sowie die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der betroffenen Verbraucher.
Das Gesundheitsamt kann im Einzelfall zusätzliche Anordnungen treffen. Der Betreiber sollte daher nicht voraussetzen, dass jeder Befund bundesweit in identischer Weise bearbeitet wird. Besonders wichtig ist, Mitteilungen an Nutzer, technische Eingriffe und Abstimmungen mit dem Amt mit Datum, Verantwortlichkeit und Beleg in der Akte festzuhalten.
Gefährdungsanalyse und Maßnahmen brauchen eine belastbare Akte
Die Gefährdungsanalyse nach Paragraf 52 TrinkwV ist keine allgemeine Checkliste und kein Ersatz für die technische Bestandsaufnahme. Sie muss die konkrete Trinkwasserinstallation, den Befund und mögliche Ursachen bewerten. Ihre Qualität hängt unmittelbar davon ab, ob Pläne, Vorbefunde, Betriebsinformationen und die Lage der Probenahmestellen verfügbar sind.
Eine belastbare Akte verkürzt die Suche unter Zeitdruck. Sie hilft dem fachkundigen Ersteller der Gefährdungsanalyse, Zusammenhänge zwischen Befund und Installation zu prüfen. Zugleich erlaubt sie dem Betreiber, gegenüber Gesundheitsamt, Eigentümer und beauftragten Fachfirmen nachzuweisen, was bekannt war und welche Schritte veranlasst wurden.
Diese Unterlagen sollten zusammengeführt werden
- Stammdaten des Objekts und Angaben zum verantwortlichen Betreiber.
- Aktuelle Anlagenskizze mit Trinkwassererwärmer, Zirkulation, Steigsträngen und gekennzeichneten Probenahmestellen.
- Fotos und eindeutige Bezeichnungen der Probenahmestellen.
- Laborberichte sämtlicher Untersuchungen mit Entnahmedaten und Ergebnissen.
- Gefährdungsanalysen, Ortsbesichtigungen und technische Prüfberichte.
- Nachweise zu beschlossenen, beauftragten und tatsächlich umgesetzten Maßnahmen.
- Schriftwechsel mit Gesundheitsamt, Nutzern, Eigentümern und Fachfirmen, soweit er den Befund betrifft.
Die Akte sollte nicht nur die abgeschlossene Maßnahme enthalten, sondern auch den Weg dorthin. Wenn etwa eine Armatur ersetzt, ein Strang saniert oder ein Betriebszustand korrigiert wurde, gehören Auftrag, Ausführung, Datum und anschließende Überprüfung zusammen. Einen praxisnahen Aufbau behandelt der Beitrag Vorlagen für die Legionellenakte im betreuten Objekt.
Für die Praxis zeichnet sich eine stärkere Nachweisführung ab
Die TrinkwV 2023 verlangt keine neue Routine um ihrer selbst willen. Sie verlangt aber, dass Untersuchung, Befundbearbeitung und ergriffene Maßnahmen nachvollziehbar sind. Betreiber müssen die erforderlichen Unterlagen so führen, dass sie dem Gesundheitsamt auf Verlangen vorgelegt werden können.
Für die wiederkehrende Betreuung empfiehlt sich deshalb ein fester Ablauf, der nicht vom Wissen einzelner Personen abhängt. Ein Terminplan löst die Untersuchung aus, eine Stellenliste steuert die Probenahme, der Befund wird dem richtigen Objekt zugeordnet und ein auffälliger Wert eröffnet eine dokumentierte Vorgangskette. So bleiben auch bei Personalwechsel oder bei einer Rückfrage nach längerer Zeit die entscheidenden Informationen auffindbar.
| Auslöser | Unterlage oder Arbeitsschritt | Ziel |
|---|---|---|
| Regeltermin nähert sich | Anlageneinordnung, Intervall und Entnahmestellen prüfen | Untersuchung fristgerecht und passend beauftragen |
| Laborbericht geht ein | Befund vollständig zum Objekt ablegen und bewerten | Ergebnis und Ausgangslage nachvollziehbar halten |
| Technischer Maßnahmenwert überschritten | Gesundheitsamt unverzüglich anzeigen, Ursachenklärung und Gefährdungsanalyse veranlassen | Gesetzliche Handlungspflichten geordnet erfüllen |
| Maßnahme umgesetzt | Ausführung, Kommunikation und weitere Befunde dokumentieren | Wirksamkeit und Verlauf belegen |
Eine einfache Aktenstruktur ist dabei wichtiger als ein umfangreiches, aber uneinheitliches Ablagesystem. Maßgeblich ist, dass die Unterlagen dem richtigen Objekt zugeordnet, vollständig und für die verantwortliche Person verfügbar sind. Papierordner können dies leisten, wenn Zuständigkeiten und Fristen ebenso zuverlässig geführt werden wie bei einer digitalen Lösung.
Fazit: Bestehende Abläufe sichern, Nachweise früher zusammenführen
Die Trinkwasserverordnung 2023 hat das Trinkwasserrecht neu geordnet, die Kernarbeit bei Legionellen in betroffenen Großanlagen aber nicht aufgehoben. Untersuchungspflicht, technischer Maßnahmenwert von 100 KBE je 100 Milliliter, unverzügliche Anzeige einer Überschreitung sowie Gefährdungsanalyse und Maßnahmenbearbeitung bleiben die prägenden Schritte. Aktualisieren Sie daher Rechtsverweise und Rollen, bewahren Sie aber bewährte Informationen wie Stellenpläne, Vorbefunde und Maßnahmenbelege konsequent weiter auf.
Für betreute Objekte kann Trinkwasserwacht mit Beprobungsplan, Fotos der Probenahmestellen und Fristerinnerungen diese Informationen je Anlage zusammenführen. Wenn Sie eine Vorführung oder frühen Zugang besprechen möchten, nutzen Sie das Kontaktformular auf der Kontaktseite.


